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Auszug aus DVT 53 über Raumplanung – Oktober 2006
Fragen an Jürgen Rauch, Abteilungsleiter Stadtplanung, Stadt Kehl

Verhandlung und Abstimmung Teil des Alltags

DVT: Enthalten die Regionalpläne konkrete Zielvorgaben?
In Deutschland werden die Gemeinden je nach Größe und Bedeutung in drei Hierarchiestufen unterteilt: Unterzentren, Mittelzentren (wie beispielsweise Kehl) und Oberzentren mit größerer Ausstrahlung. Dieses Konzept gestattet die Planung von Infrastruktur, Handel usw. So können Unterzentren im Wohnungsbau aktiv werden, Mittelzentren in Wohnungsbau und Gewerbe, aber Hochschulen gibt es beispielsweise nur in Oberzentren. Die jeweilige Einstufung steckt den Entwicklungsrahmen ab, wobei die Vorgaben aber nicht verbindlich umgesetzt werden müssen. Sie dienen der Kommune als Bezugskriterien bei der Begründung von Vorhaben. So kann ein attraktives Mittelzentrum zum Beispiel mehr Wohnungen bauen als für die Bevölkerung benötigt werden, allerdings nur in bestimmten Grenzen. Die Rollenverteilung wird im Landesentwicklungsplan festgeschrieben, der auf dem Landesplanungsgesetz basiert. Auf der untergeordneten Ebene erarbeitet der Regionalverband unter Einbeziehung der Kommunen den Regionalplan, der Ziele und Grundsätze festlegt und alle 10 Jahre fortgeschrieben wird. Die Kontrolle erfolgt durch die Raumordungsbehörde und den Regionalverband, die die Flächennutzungspläne (FNP) der Gemeinden genau prüfen. Deren Vorgaben sind nicht verbindlich beziffert, sondern stecken die Entwicklung ab.

DVT: Wie wird im Flächennutzungsplan die Vereinbarkeit mit den übergeordneten Planungsgrundlagen gewährleistet?
Der FNP unterteilt das Gemeindegebiet in Flächen, für die er die beabsichtigte Art der Bodennutzung darstellt (z. B. Flächen für Wohnungsbau, Gewerbegebiete, Schulen, öffentliche Einrichtungen, Wald, Landwirtschaft). Der Bebauungsplan wird für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt und enthält verbindliche Regelungen für die Bürger und die Baugenehmigungsbehörden. Der Flächennutzungsplan bedarf im Gegensatz zum Bebauungsplan der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Für die Aufstellung des FNP muss die Gemeinde den Regionalplan und die Bestimmungen des Baugesetzbuches einhalten. Dadurch sollen Konflikte mit Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange vermieden werden, insbesondere in den Bereichen Trinkwasser, Luftreinhaltung usw. Ihnen wird der Planentwurf zur gleichen Zeit wie dem Regionalverband zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser Schritt muss möglichst frühzeitig erfolgen. Der Grundsatz lautet hier eher, zu sagen, was nicht getan werden darf, und einen gewissen Verhandlungsspielraum zuzulassen, als detaillierte Vorgaben zu machen.

DVT: Ist es in Deutschland möglich, von der Regel abzuweichen?
Der Flächennutzungsplan enthält keine verbindlichen Zielvorgaben. Vielmehr legt er Rechte fest und stellt die künftige Entwicklung dar. So kann eine Gemeinde beispielsweise den Minister um eine Sondergenehmigung ersuchen. Allerdings muss ein solcher Antrag entsprechend begründet werden. Dabei stellt man sich die Frage, ob das Gesetz eine begründbare Ausnahme zulässt. Das ist zwar nicht die Regel, kommt aber oft vor. Für das Mittelzentrum Kehl gelten beispielsweise aufgrund seiner Nähe zu Straßburg besondere Bestimmungen, die eine Synergiewirkung ermöglichen sollen: So darf die Ausstattung dieser Gemeinde die eines isoliert liegenden Mittelzentrums überschreiten.

DVT: Sind Beteiligungsverfahren die Regel?
Wie werden sie organisiert? In Deutschland gibt es von jeher Beteiligungsverfahren. Sie waren schon im ersten Baugesetzbuch von 1960 gesetzlich verankert. Es muss nachgewiesen werden, dass der Planentwurf versandt wurde und Sitzungen stattgefunden haben. Zustimmung bzw. Ablehnung des Entwurfs und ggf. der Hinweis auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen sind Gegenstand von offiziellen Stellungnahmen. Die Gemeinden sollten „spüren“, wenn es ein Problem gibt, und noch vor Beginn des Verfahrens die Diskussion suchen und Handlungsspielräume ausloten.

Das Interview führte Cathie Allmendinger